Mit anderen Worten haben Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz keinen weitergehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten als eine Bürgerin oder ein Bürger. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Die Stiftungsaufsicht gewährt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keinen Zugang zum Revisionsbericht, zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung der Stiftung.