Gemäss der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ, SR 152.31) sind die Behörden gehalten, bei der Bearbeitung von Zugangsgesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung zu nehmen (Art. 9 VBGÖ). Eine über den zeitlichen Aspekt hinausgehende Privilegierung von Journalisten ist 8 weder im Öffentlichkeitsgesetz noch in der Ausführungsverordnung vorgesehen.