Im Weiteren stellt sich die Frage, ob das Öffentlichkeitsgesetz Journalisten ein weitergehendes Zugangsrecht zu amtlichen Dokumenten einräumt als der Bürgerin oder dem Bürger. Gemäss der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ, SR 152.31) sind die Behörden gehalten, bei der Bearbeitung von Zugangsgesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung zu nehmen (Art. 9 VBGÖ).