Enthält ein amtliches Dokument über Geheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende Angaben und Informationen über eine Drittperson, so können diese – da Personendaten und damit der Teil der Privatsphäre – grundsätzlich einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ unterzogen werden.