Er hat damit - obwohl diese Geheimnisse auch der Privatsphäre einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen sind - abschliessend geregelt, dass sie nicht hinter überwiegenden öffentlichen Interessen im 7 Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ zurückstehen müssen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse nicht einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ unterzogen werden können. Enthält ein amtliches Dokument über Geheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst.