Der Gesetzgeber hat Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse explizit als Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip formuliert (Art. 7 Abs. 1 BGÖ). Er hat damit - obwohl diese Geheimnisse auch der Privatsphäre einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen sind - abschliessend geregelt, dass sie nicht hinter überwiegenden öffentlichen Interessen im 7 Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ zurückstehen müssen.