8. Der Antragsteller macht gegenüber dem Beauftragten geltend, dass der „Einblick in die Unterlagen (…) insbesondere auch im öffentlichen Interesse (liegt), weil die Stiftung in der Vergangenheit mehrmals durch Streitereien und Skandale in der Presse aufgetaucht ist. Es gibt also in jedem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer journalistischen Recherche und Berichterstattung.“ Eine Interessenabwägung ist nach Öffentlichkeitsgesetz nur dann möglich, wenn ein öffentliches Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten die Beeinträchtigung der Privatsphäre des betroffenen Dritten überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ).