5 BBl 2003 2011 4/6 Die Bestimmung schützt somit nicht alle Angaben zur Geschäftstätigkeit von Dritten, sondern nur wesentliche Informationen, die für den Dritten von zentraler Bedeutung sind, und die Geheimnischarakter aufweisen. Zudem muss das Geheimhaltungsinteresse des Dritten 6 legitim sein, und sein Geheimniswille muss ersichtlich sein.