7. Die Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes hat nicht zur Folge, dass die Bundesbehörden Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Privaten an interessierte Dritte ausserhalb der Verwaltung bekannt geben müssen. Vielmehr ist die Verwaltung gemäss 5 Öffentlichkeitsgesetz gehalten, diese Geheimnisse angemessen zu schützen. Das Öffentlichkeitsgesetz selber enthält keine Legaldefinition der von ihm verwendeten Geheimnisbegriffe.