Der Beauftragte kann dieser Argumentation nicht folgen. Selbst wenn sich aus einem Stiftungszweck keine schützenswerten Berufs-, Geschäfts-, und Fabrikationsgeheimnisse ableiten lassen, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Stiftung nie im Besitz von geheimen Informationen und Dokumenten sein kann, denen Geheimnischarakter im Sinne der Ausnahmeklausel zukommen kann.