6. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass sich die Verwaltung auch bei Stiftungen auf diese Ausnahmeklausel berufen kann. Er argumentierte indes, dass der „Stiftungszweck (…) keinerlei Handlungen (beinhalte), aus denen besonders schützenswerte Berufs-, Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse entstehen.“ Der Beauftragte kann dieser Argumentation nicht folgen.