Die Verwaltung verfügt auch über eine grosse Menge von Informationen von anderen Dritten, welche nicht als gewinnorientierte Unternehmen auf dem Markt auftreten. Nach Ansicht des Beauftragten ist es daher zulässig, die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auch auf diese Dritten anzuwenden, solange den zu beurteilenden Informationen tatsächlich Geheimnischarakter im Sinne der Ausnahmeklausel zukommt. In diesem Sinne können grundsätzlich auch Informationen von und über Stiftungen Geheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sein.