Nach Ansicht des Beauftragten ist in erster Linie die Natur der zu beurteilenden Information das ausschlaggebende Kriterium für den Geheimnischarakter, nicht aber das Bestehen einer Wettbewerbssituation. In diesem Sinne können sich ausnahmsweise sowohl die 4 Bundesverwaltung als auch weitere dem Gesetz unterstehende Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts auf die Ausnahmebestimmungen des Art. 7 Abs. 1 BGÖ berufen. Zudem beschränken weder der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst.