5. Die Stiftungsaufsicht verweigerte dem Antragsteller den Zugang zum Revisionsbericht, zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung für das Jahr 2006 mit dem Argument, dass „die verlangten Dokumente unter eine der vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis).“