Die Stiftungsaufsicht hat gemäss Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, und erfüllt daher in ihrer Aufsichtsfunktion eine öffentliche Aufgabe. Die fraglichen Dokumente (Revisionsbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung) sind somit amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ.