4. Um als amtliches Dokument zu gelten, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Information muss auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ); sie muss sich im Besitz einer Behörde befinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ); und sie muss die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Revisionsbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind geeignete Informationsträger, welche die Stiftung der Stiftungsaufsicht mitgeteilt hat. Sie befinden sich somit in deren Besitz. Die Stiftungsaufsicht hat gemäss Art.