3. Das Öffentlichkeitsgesetz ist nur auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten (1. Juli 2006) von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ). Die anfänglich erwähnten Dokumente wurden der Stiftungsaufsicht am 30. April 2007 eingereicht, d.h. mitgeteilt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ, und fallen daher in zeitlicher Hinsicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 23 BGÖ).