Das Öffentlichkeitsgesetz gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung. 2. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Inneren ausgeübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Inneren, OV-EDI, SR 172.212.1) und fällt somit in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ).