Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ kommt das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten ein Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beauftragten gegenüber bestätigt, dass die amtlichen Dokumente, zu denen der Antragsteller gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang beansprucht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Beim Zugangsgesuch des Antragstellers handelt es sich somit nicht um eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente betreffend ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ.