1. Drittpersonen haben bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gegen Y Aufsichtsbeschwerden eingereicht. Solche Beschwerden können die Rechtmässigkeit der Stiftungstätigkeit an sich oder das Gebaren der Stiftungsorgane zum Gegenstand haben. Die Stiftungsaufsicht amtet dabei als erstinstanzliche Entscheidbehörde. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Schlichtungsverfahrens waren die Stiftungsaufsichtsbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig.