3. Der Antragsteller reichte am 23. Mai 2007 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Dazu führte er aus, dass der „Stiftungszweck (…) keinerlei Handlungen (beinhalte), aus denen besonders schützenswerte ‚Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse’ entstehen.“ Der Antragsteller machte überdies ein öffentliches Interesse am Zugang geltend, „weil die Stiftung in der Vergangenheit mehrmals durch Streitereien und Skandale in der Presse aufgetaucht ist.“