{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2008-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-DXsuN5bJepv/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202008%20Stiftungsaufsicht%20Revisionsbericht.pdf", "Checksum": "d9b4483a2861f79573e528371391287e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Selbst wenn sich aus einem\nStiftungszweck keine schützenswerten Berufs-, Geschäfts-, und Fabrikationsgeheimnisse\nableiten lassen, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Stiftung nie im Besitz von\ngeheimen Informationen und Dokumenten sein kann, denen Geheimnischarakter im Sinne der\nAusnahmeklausel zukommen kann.\n\n7. Die Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes hat nicht zur Folge, dass die Bundesbehörden\nBerufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Privaten an interessierte Dritte\nausserhalb der Verwaltung bekannt geben müssen. Vielmehr ist die Verwaltung gemäss\n5\nÖffentlichkeitsgesetz gehalten, diese Geheimnisse angemessen zu schützen. Das\nÖffentlichkeitsgesetz selber enthält keine Legaldefinition der von ihm verwendeten\nGeheimnisbegriffe.\n\n2\nBundesamt für Justiz: „Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen“ vom\n29.06.06; Ziffer 5.3 „Schutz der Marktteilnehmer“.\n3\nBrunner / Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7, Rz 41.\n4\nBBl 2003 2012, anders: Handkommentar zum BGÖ, Art. 7, RZ 45\n5\nBBl 2003 2011\n4/6\nDie Bestimmung schützt somit nicht alle Angaben zur Geschäftstätigkeit von Dritten, sondern\nnur wesentliche Informationen, die für den Dritten von zentraler Bedeutung sind, und die\nGeheimnischarakter aufweisen. Zudem muss das Geheimhaltungsinteresse des Dritten\n6\nlegitim sein, und sein Geheimniswille muss ersichtlich sein.\n\nBilanz, Erfolgsrechnung und Revisionsbericht enthalten detaillierte Angaben zur Vermögensund Ertragslage der Stiftung. Für die Stiftungsorgane sind diese Finanzzahlen zur\nAufgabenerfüllung und für die weitere Geschäftstätigkeit der Stiftung von zentraler Bedeutung.\nDarüber hinaus sind diese Angaben in erster Linie für den stiftungsinternen Gebrauch und\nnicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Diesen Informationen kommt Geheimnischarakter zu und\ndie Stiftung hat ein legitimes Interesse daran, dass ihre Bilanzen, Erfolgsrechnungen und\nRevisionsberichte geheim bleiben.\n\nNach Ansicht des Beauftragten ist die Stiftungsaufsicht zu Recht davon ausgegangen, dass\nim vorliegenden Fall die Bilanz, die Erfolgsrechnung und der hier zu beurteilende\nRevisionsbericht der Stiftung dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht werden müssen.\n\n8. Der Antragsteller macht gegenüber dem Beauftragten geltend, dass der „Einblick in die\nUnterlagen (…) insbesondere auch im öffentlichen Interesse (liegt), weil die Stiftung in der\nVergangenheit mehrmals durch Streitereien und Skandale in der Presse aufgetaucht ist. Es\ngibt also in jedem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer journalistischen\nRecherche und Berichterstattung.“\n\nEine Interessenabwägung ist nach Öffentlichkeitsgesetz nur dann möglich, wenn ein\nöffentliches Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten die Beeinträchtigung der\nPrivatsphäre des betroffenen Dritten überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ).\n\nDer Gesetzgeber hat Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse explizit als Ausnahme\nvom Öffentlichkeitsprinzip formuliert (Art. 7 Abs. 1 BGÖ). Er hat damit - obwohl diese\nGeheimnisse auch der Privatsphäre einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen\nsind - abschliessend geregelt, dass sie nicht hinter überwiegenden öffentlichen Interessen im\n7\nSinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ zurückstehen müssen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass\nBerufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse nicht einer Interessenabwägung nach\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ unterzogen werden können. Enthält ein amtliches Dokument über\nGeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende Angaben und\nInformationen über eine Drittperson, so können diese – da Personendaten und damit der Teil\nder Privatsphäre – grundsätzlich einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ\nunterzogen werden.\n\nIm vorliegenden Fall sind alle Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang möchte,\nabschliessend als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs.\n1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren. Der geltende gemachte Einwand, dass der Zugang aufgrund\ndes Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden müsse, kann\ndaher aufgrund der Konzeption des Öffentlichkeitsgesetzes nicht im Rahmen von Art. 7 Abs. 2\nBGÖ geprüft werden.\n\n"}