{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2008-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-DXsuN5bJepv/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202008%20Stiftungsaufsicht%20Revisionsbericht.pdf", "Checksum": "d9b4483a2861f79573e528371391287e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Beim Zugangsgesuch des Antragstellers handelt es sich somit nicht um eine\nEinsichtnahme in amtliche Dokumente betreffend ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art.\n3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ.\n\nDas Öffentlichkeitsgesetz gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung.\n\n2. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements\ndes Inneren ausgeübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das\nEidgenössische Departement des Inneren, OV-EDI, SR 172.212.1) und fällt somit in den\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\n\n3. Das Öffentlichkeitsgesetz ist nur auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem\nInkrafttreten (1. Juli 2006) von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ).\nDie anfänglich erwähnten Dokumente wurden der Stiftungsaufsicht am 30. April 2007\neingereicht, d.h. mitgeteilt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ, und fallen daher in zeitlicher\nHinsicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 23 BGÖ).\n\n4. Um als amtliches Dokument zu gelten, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:\nDie Information muss auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sein (Art. 5 Abs.\n1 Bst. a BGÖ); sie muss sich im Besitz einer Behörde befinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ);\nund sie muss die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der\nRevisionsbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind geeignete Informationsträger,\nwelche die Stiftung der Stiftungsaufsicht mitgeteilt hat. Sie befinden sich somit in deren Besitz.\nDie Stiftungsaufsicht hat gemäss Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,\nSR 210) dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet\nwird, und erfüllt daher in ihrer Aufsichtsfunktion eine öffentliche Aufgabe.\nDie fraglichen Dokumente (Revisionsbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung) sind somit amtliche\nDokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ.\n\n5. Die Stiftungsaufsicht verweigerte dem Antragsteller den Zugang zum Revisionsbericht, zur\nBilanz und zur Erfolgsrechnung für das Jahr 2006 mit dem Argument, dass „die verlangten\nDokumente unter eine der vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen\nfallen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis).“\n\nDiese Ausnahmeklausel ermöglicht eine Beschränkung des Zugangs, wenn durch dessen\n3/6\nGewährung Geheimnisse von ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden\nkönnten. Gemeint sind in erster Linie Informationen von juristischen Personen betreffend ihre\nunternehmerischen Tätigkeiten, die unter Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichen\n2\nBedingungen stattfinden und denen Geheimnischarakter zukommt. Der Gesetzgeber wollte\nverhindern, dass das Veröffentlichen dieser geheimen Informationen zu\nWettbewerbsverzerrungen zwischen Markteilnehmern führt. Eine Bekanntgabe der\nwesentlichen Daten respektive die Kenntnisnahme durch die Konkurrenz würde dazu führen,\n3\ndass dem betroffenen Unternehmen der Wettbewerbsvorteil genommen wird.\n\nNach Ansicht des Beauftragten ist in erster Linie die Natur der zu beurteilenden Information\ndas ausschlaggebende Kriterium für den Geheimnischarakter, nicht aber das Bestehen einer\nWettbewerbssituation. In diesem Sinne können sich ausnahmsweise sowohl die\n4\nBundesverwaltung als auch weitere dem Gesetz unterstehende Organisationen und\nPersonen des öffentlichen oder privaten Rechts auf die Ausnahmebestimmungen des Art. 7\nAbs. 1 BGÖ berufen. Zudem beschränken weder der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\nnoch die Ausführungen in der Botschaft den Anwendungsbereich der Bestimmung\nausdrücklich auf die Kategorie der im wirtschaftlichen Wettbewerb tätigen juristischen\nPersonen.\n\nDie Verwaltung verfügt auch über eine grosse Menge von Informationen von anderen Dritten,\nwelche nicht als gewinnorientierte Unternehmen auf dem Markt auftreten. Nach Ansicht des\nBeauftragten ist es daher zulässig, die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auch\nauf diese Dritten anzuwenden, solange den zu beurteilenden Informationen tatsächlich\nGeheimnischarakter im Sinne der Ausnahmeklausel zukommt. In diesem Sinne können\ngrundsätzlich auch Informationen von und über Stiftungen Geheimnisse im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ sein.\n\n"}