{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2008-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-DXsuN5bJepv/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202008%20Stiftungsaufsicht%20Revisionsbericht.pdf", "Checksum": "d9b4483a2861f79573e528371391287e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Mai 2007\nbei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsicht) ein Gesuch um Zugang zum\nRevisionsbericht, zur Bilanz sowie zur Erfolgsrechnung der Stiftung Y ein. Es handelt sich um\neine Stiftung, die sich eine gesunde Freizeitgestaltung zum Ziel gesetzt hat und dafür unter\nanderem einen Campingplatz betreibt.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 lehnte die Stiftungsaufsicht den Zugang zu diesen\nDokumenten vollumfänglich ab und begründete die Verweigerung damit, dass „die verlangten\nDokumente unter eine der vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen\nfallen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis).“\n\n3. Der Antragsteller reichte am 23. Mai 2007 beim Eidgenössischen Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Dazu führte er aus,\ndass der „Stiftungszweck (…) keinerlei Handlungen (beinhalte), aus denen besonders\nschützenswerte ‚Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse’ entstehen.“ Der\nAntragsteller machte überdies ein öffentliches Interesse am Zugang geltend, „weil die Stiftung\nin der Vergangenheit mehrmals durch Streitereien und Skandale in der Presse aufgetaucht\nist.“\n\n4. Die Stiftungsaufsicht händigte dem Beauftragten auf Anfrage die zu beurteilenden Dokumente\nam 18. März 2008 aus.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen\n1\nSchlichtungsantrags tätig. Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,\ndie an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ bei der Stiftungsaufsicht\neingereicht und ablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen\nGesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten.\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\n1\nBundesblatt BBl 2003 2023\n2/6\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Drittpersonen haben bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gegen Y\nAufsichtsbeschwerden eingereicht. Solche Beschwerden können die Rechtmässigkeit der\nStiftungstätigkeit an sich oder das Gebaren der Stiftungsorgane zum Gegenstand haben. Die\nStiftungsaufsicht amtet dabei als erstinstanzliche Entscheidbehörde. Zum Zeitpunkt der\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens waren die Stiftungsaufsichtsbeschwerden beim\nBundesverwaltungsgericht hängig.\n\n"}