36. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gewährt den Zugang zu den verlangten Informationen entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 37. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 38.