25 35. Für den Beauftragten ist einerseits weder dargelegt noch ersichtlich, dass es vorliegend noch nicht erkannte private Interessen gibt, denen ein höheres Gewicht gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen an der Nennung der Verkaufsstellen zukommt. Andererseits erscheint ihm aufgrund der grossen Anzahl anzuhörender betroffener Drittpersonen (rund 160 kontrollierte Verkaufsstellen) eine Anhörung unverhältnismässig. Demzufolge kann nach Ansicht des Beauftragten vorliegend auf eine Anhörung der betroffenen Dritten verzichtet werden.