Da das BLV die Offenlegung der Personendaten nicht in Erwägung zog, hörte es die betroffenen Dritten nicht an (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Von der Anhörung darf gemäss Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Erstens muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.