Dies allein reicht aber nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Vielmehr ist konkret aufzuzeigen, inwiefern mit der Nennung der Verkaufsstellen mit einer gewissen Intensität in die Privatsphäre der Unternehmen eingegriffen wird, wenn die Kontrollresultate publik würden. 24 Im vorliegenden Fall hat das BLV bis anhin weder ein hinreichendes privates Interesse noch eine entsprechende Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Dritten nachgewiesen. 34. Da das BLV die Offenlegung der Personendaten nicht in Erwägung zog, hörte es die betroffenen Dritten nicht an (Art. 11 Abs. 1 BGÖ).