Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse gelten zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich erscheint. 20 32. Bei den Verkaufsstellen handelt es sich um Unternehmen, bei welchen die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 21 Die verlangten Personendaten sind zudem keine schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG oder Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Bst. d DSG, deren Geheimhaltung ein höheres Gewicht zukommt.