Die Deklarationspflicht für Pelz und Pelzprodukte sowie die Überprüfung der Richtigkeit dieser Deklarationen dient zweifellos der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das Argument des BLV, die Kontrolle sei nur eine Momentaufnahme, ist nicht überzeugend, da bei jeder behördlichen Kontrolltätigkeit stets eine solche gegeben ist. Vielmehr stärkt die Bekanntgabe der verlangten Informationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der Behörde. Zusammenfassend ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Nennung der Verkaufsstellen auszugehen. Gegenüberzustellen sind diesem deren private Interessen.