Die Materie ist aufgrund der Vielzahl betroffener Bürgerinnen und Bürger sowie aufgrund politischer Vorstösse 16 und von Medienberichten 17 gewichtig (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, und damit der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung und Ausbeutung, ist eines der von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ geschützten Polizeigüter. 18 Die Deklarationspflicht für Pelz und Pelzprodukte sowie die Überprüfung der Richtigkeit dieser Deklarationen dient zweifellos der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.