An der Einhaltung einer gesetzlich vorgesehenen Deklarationspflicht sowie an der ebenfalls gesetzlichen vorgesehenen Kontrolltätigkeit des BLV kommt ein allgemeines öffentliches Interesse zu. Neben diesen erheblichen allgemeinen öffentlichen Interessen an der Offenlegung der Personendaten können weitere spezifische öffentlichen Interessen nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ hinzukommen: Die Materie ist aufgrund der Vielzahl betroffener Bürgerinnen und Bürger sowie aufgrund politischer Vorstösse 16 und von Medienberichten 17 gewichtig (Art. 6 Abs. 2 Bst.