Somit tritt diese aktive Information des BLV nicht anstelle des Anspruches gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Demzufolge beurteilt sich der Zugang zu den anonymisierten Listen einzig nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Daran ändern auch die vom BLV während des Schlichtungsverfahrens der Antragstellerin zusätzlich umfangreich zugestellten Informationen nichts. 15 13 BBl 2003 2016. 14 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 15 Zur aktiven und passiven Behördeninformation vgl. Empfehlung EDÖB vom 6. September 2019: armasuisse / Aircraft Support Optimisation Study, Ziffer 17ff.