Sie müssten den Deklarationen der Händler vertrauen. Es läge ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ein spezifisches öffentliches Interesse vor, etwa der Schutz des guten Glaubens, das Tierwohl sowie das Interesse an einem fairen und rechtmässigen Wettbewerb. 29. Der vom BLV aktiv veröffentlichte Kontrollbericht enthält nicht die von der Antragstellerin verlangte Nennung der Verkaufsstellen. Somit tritt diese aktive Information des BLV nicht anstelle des Anspruches gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ (Art. 6 Abs. 3 BGÖ).