6 Abs. 2 VBGÖ. Es sei weder ein aussergewöhnliches wichtiges Vorkommnis gegeben noch stünden die kontrollierten Verkaufsstellen in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zum BLV, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen würden. Auch vermöge die zusätzliche Offenlegung der verlangten Personendaten über den veröffentlichten Kontrollbericht hinaus keinen relevanten Beitrag an die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu leisten, weshalb im Verhältnis dazu weitgehende Eingriffe in die Rechte der Unternehmen nicht angemessen seien.