19 DSG zu beurteilen. 25. Der Beauftragte geht mit dem BLV einig, dass es sich bei den strittigen Personendaten um nicht anonymisierbare Personendaten handelt, da die Antragstellerin explizit die Nennung der Verkaufsstellen ersucht. Daher ist das Zugangsgesuch nach den Vorschriften des 10 Urteil des BVGer A-6-2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.1. 11 Informationen zur Pelzdeklarationsverordnung und Hintergrundinformationen zu Pelzprodukten ( besucht am 10. Februar 2020). 12 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9 Rz 20ff.