a DSG gelten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht ist als relative Pflicht zu verstehen und bedeutet insbesondere nicht, dass die Behörde gehalten ist, amtliche Dokumente in allen Fällen zu anonymisieren, in denen es technisch „möglich“ ist. 12 Nach Art. 2 von Art. 9 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die sich nicht anonymisieren lassen, nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 19 DSG zu beurteilen.