Aufgrund des bisher bekannten Sachverhaltes erachtet der Beauftragte den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ als nicht erfüllt an. 23. Das BLV stützte die Verweigerung der Nennung der Verkaufsstellen in erster Linie auf den Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V. m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG. 24. Die fraglichen zwei Listen enthalten Informationen, die sich den kontrollierten Verkaufsstellen zuordnen lassen und demnach als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG gelten.