Es ist daher davon auszugehen, dass die Offenlegung der Kontrollergebnisse der einzelnen Verkaufsstellen deren Konkurrenten keinen wesentlichen Vorteil verschaffen würde und die Betroffenen höchstens mit geringfügigen und unangenehmen Konsequenzen zu rechnen hätten. Somit fehlt es am nachgewiesenen objektiven Geheimhaltungsinteresse. Letztlich hat das BLV auch das subjektive Geheimhaltungsinteresse bzw. den Geheimhaltungswillen der betroffenen Unternehmen nicht abgeklärt (vgl. dazu nachstehend Ziffer 33f.). Aufgrund des bisher bekannten Sachverhaltes erachtet der Beauftragte den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst.