Es könne nicht damit gerechnet werden, dass jede Verkaufsstelle einmal oder gar regelmässig kontrolliert werde, so dass jede gleichermassen sowohl vom Risiko eines Wettbewerbnachteiles als auch von der Chance eines Wettbewerbvorteiles betroffen wäre. Ein konkretes und ernsthaftes Schadensrisiko (vgl. vorstehend Ziffer 5) zeigte das BLV aber nicht auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die Offenlegung der Kontrollergebnisse der einzelnen Verkaufsstellen deren Konkurrenten keinen wesentlichen Vorteil verschaffen würde und die Betroffenen höchstens mit geringfügigen und unangenehmen Konsequenzen zu rechnen hätten.