11 Demzufolge handelt es sich um relativ bekannte Tatsachen und somit kaum um eine schützenswerte Geschäftsinformation der betroffenen Verkaufsstelle im Sinne der Ausnahmebestimmung. Das BLV argumentierte, bei der Kontrolle handle es sich um eine Momentaufnahme und die Bekanntgabe der Kontrollresultate habe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass jede Verkaufsstelle einmal oder gar regelmässig kontrolliert werde, so dass jede gleichermassen sowohl vom Risiko eines Wettbewerbnachteiles als auch von der Chance eines Wettbewerbvorteiles betroffen wäre.