erscheint uns diese mögliche wettbewerbsrelevante Schlussfolgerung seitens einer potentiellen Kundschaft problematisch.“ Diese Argumentation des BLV bezieht sich auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.Gemäss dieser Ausnahmeklausel kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe der verlangten Informationen Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. 19. Der Begriff «Geschäftsgeheimnis» ist gesetzlich nicht definiert.