„Des Weiteren hätte eine Bekanntgabe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, zumal die kontrollierten nicht beanstandeten Verkaufsstellen Vorteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten Verkaufsstellen, bei denen die Deklaration ebenfalls einwandfrei ist, bzw. die Verkaufsstellen, bei denen eine Beanstandung erfolgte, Nachteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten Verkaufsstellen, bei denen auch eine Beanstandung erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die grosse Anzahl der Verkaufsstellen, die im Verhältnis dazu kleine Anzahl kontrollierter Verkaufsstellen und den Umstand, dass es sich immer nur um eine Momentaufnahme handelt,