Demgegenüber erklärt es in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 25. September 2019: „Des Weiteren hätte eine Bekanntgabe wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, zumal die kontrollierten nicht beanstandeten Verkaufsstellen Vorteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten Verkaufsstellen, bei denen die Deklaration ebenfalls einwandfrei ist, bzw. die Verkaufsstellen, bei denen eine Beanstandung erfolgte, Nachteile haben gegenüber den nicht-kontrollierten Verkaufsstellen, bei denen auch eine Beanstandung erforderlich gewesen wäre.