3/9 18. Das BLV hält in seinen Ausführungen an die Antragsteller im Schreiben vom 30. August 2019 explizit fest, „[…] dass wir uns nicht auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ berufen, also nicht die Ansicht vertreten, dass die gewünschten vollständigen Ergebnisse des Kontrollberichts Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthielten.“ Demgegenüber erklärt es in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 25. September 2019: