19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) und argumentativ auch mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Da es den Zugang zu den strittigen Personendaten nicht in Erwägung zog, nahm es keine Anhörung im Sinne von Art. 11 BGÖ vor. Vorweg ist zu klären, ob der Nennung der Verkaufsstellen eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ entgegensteht. 4