Beide Listen können gemäss BLV über die „nicht sprechende“ Kontrollnummer miteinander verbunden werden. Darüber hinaus lieferte das BLV dem Antragsteller nach der Schlichtungssitzung noch weitere umfangreiche Informationen und Erklärungen zum Pelzbericht. Ungeachtet dessen hielt der Antragsteller weiterhin an seiner Forderung nach der Nennung der Verkaufsstellen fest. 17. Das BLV begründet die Nichtnennung der Verkaufsstellen mit dem Schutz der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG;