Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt (Art. 11 PDV). Je nach Vergehen kann auch gemäss Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG; SR 944.0) gebüsst werden (Art. 12 PDV). 16. Das BLV stellte dem Antragsteller zwei anonymisierte Listen über die Kontrollergebnisse zu: Das eine Dokument mit der Übersicht der Kontrollen enthält folgende Spalten: Kontrollnummer, online, Datum, Name, Kanton, Ort, Artikel korrekt deklariert, Ergebnis der Kontrolle, WDH und Hinweis.