Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BLV die Person, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BLV kann die Berichtigung der Deklaration verfügen (Art. 10 Abs. 3 und 4 PDV). Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt (Art.