B. Materielle Erwägungen 14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3 15. Seit dem 1. März 2013 gilt in der Schweiz die Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung, PDV; SR 944.022). Personen, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen, sind verpflichtet, diese nach Tierart, Herkunft und Gewinnungsart zu deklarieren.